Der WEG-Verwalter und die Versicherungsverträge

Aufgepasst: dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage vor der Reform des Wohnungseigentumsrechts, also vor dem 01.12.2020! Was sich durch das neue Gesetz ändert, lesen Sie hier.

Es gehört unstrittig zu ordnungsgemäßer Verwaltung, dass der WEG-Verwalter die bestehenden Versicherungen der Eigentümergemeinschaft im Auge behält und auf Handlungsbedarf hinweist, wenn er ihn sieht.

Dennoch führt ein Engagement des Verwalters in Sachen Versicherung nicht selten zu schlechten Gefühlen bei den Eigentümern. Aber werfen wir erst mal einen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Darf der WEG-Verwalter Versicherungsverträge abschließen und kündigen?

Grundsätzlich: nein. Denn das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zählt in § 27 die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters auf, und von Versicherungsverträgen ist hier keine Rede. Zwar zählt zur ordnungsgemäßen Verwaltung das Vorhandensein einer Feuerversicherung und einer Haftpflichtversicherung (§ 21 Abs. 5 Nr. 3). Diese sind aber regelmäßig schon bei Gründung der WEG vorhanden.

Der Verwalter muss also zum Abschluss oder zur Kündigung einer Versicherung besonders ermächtigt sein. Diese Ermächtigung muss aber nicht zwingend in Form eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft erfolgen. Manchmal findet sie sich in der Teilungserklärung, häufig im Verwaltungsvertrag. Hier kommt es dann auf den Wortlaut an, ob der Verwalter einen Neuabschluss z. B. der Wohngebäudeversicherung nach eigenem Ermessen vornehmen kann.

Praxistipp:

Zur Vermeidung von „bösem Blut“, aber auch zur eigenen Absicherung, überlassen wir die Entscheidung über einen Wechsel der Versicherungsgesellschaft oder eine Erweiterung/Veränderung des Versicherungsschutzes immer der Eigentümerversammlung durch Beschlussfassung.

Beschlussfassung muss immer konkret sein

Der Beschluss der Wohnungseigentümer sollte sich immer auf eine konkrete Kündigung und den Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrages beziehen. Eine allgemeine Ermächtigung des Verwalters zur Kündigung und zum Abschluss von Versicherungsverträgen dürfte mangels Beschlusskompetenz unwirksam sein.

Der Beschluss kann regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Das kann durchaus hilfreich sein, denn viele Wohnungseigentümer kennen die eine, allerbeste Versicherungsgesellschaft der Welt, bei der zufällig auch der eigene Schwager eine Agentur betreibt…

Sparen bei der Versicherung kann teuer werden

Idealerweise bereitet der Verwalter die Beschlussfassung vor, indem er verschiedene Angebote z. b. zur Wohngebäudeversicherung einholt und übersichtlich gegenüberstellt. Hier ist allerdings Expertenwissen gefragt, denn das günstigste Angebot ist oft nicht das wirtschaftlich vernünftigste.

Auch bei gleicher Versicherungssumme lohnt sich immer der Blick auf das Detail. Selbstbeteiligungen sind häufig noch verkraftbar, da sie betragsmäßig gedeckelt sind und der Höhe nach nicht den wirtschaftlichen Ruin bedeuten können. Aber es gibt eine Vielzahl anderer Details, die einen Vergleich schwer, aber nicht unmöglich machen.

Hier nur einige wenige Beispiele:

  • Ist bei Elementarschäden auch Rückstau aus dem städtischen Kanal eingeschlossen? Wenn ja, auch bei fehlender oder mangelhafter Rückstausicherung?
  • Wie gut ist der Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit?
  • Ist (erzwungener) technischer Fortschritt z. B. im Rahmen der Energieeinsparverordnung mitversichert?

Die Liste ließe sich erheblich erweitern, was an dieser Stelle aber wohl zu weit führt.

Hausverwalter ist Versicherers Liebling?

Aus Sicht der Versicherungsgesellschaften sind Hausverwalter sicher eine interessante Zielgruppe, denn oft verwalten sie Dutzende oder Hunderte von Gebäudeversicherungen. Ein eifriger Verwalter, der viel Energie darauf verwendet, seine Kunden zu einem Wechsel der Gesellschaft zu motivieren, schürt gelegentlich das Misstrauen eben dieser Kunden. Zu Recht?

Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der WEG-Verwalter oder auch der Verwalter von Mietimmobilien Vergünstigungen gleich welcher Art annimmt, die ihm im Rahmen seiner treuhänderischen Tätigkeit angetragen werden. Die großen Versicherungsgesellschaften jedenfalls versuchen nicht (mehr), die Hausverwalter mit Provisionen zu locken. Sie setzen vielmehr auf sog. Rahmenvereinbarungen für Wohnungsverwalter.

Hausverwalterrahmenverträge

Fast alle Versicherer bieten sie an. Wesentlicher Vorteil, auch wenn es keiner so richtig ausspricht, ist meiner Meinung nach eine Art „Mengenrabatt“. Die Bündelung mehrerer Verträge in einem Rahmenvertrag schafft Spielraum für günstigere Prämien. Daneben gibt es administrative Erleichterungen für die Versicherungsgesellschaft wie auch für den Hausverwalter.

Wenn Ihr Verwalter Ihnen also sagt, er habe einen Rahmenvertrag bei der XYZ Versicherung, gibt es erstmal keinen Grund zur Sorge.

Nachtrag:

Ich hatte gerade die letzten Worte zu diesem Artikel geschrieben, da erreichte mich ein Schreiben des GlasversicherungsVerein Niederrhein aG:

…Für jeden Neuabschluss zahlen wir eine Provision in Höhe von 25 % der Nettoprämie bei einer Vertragsdauer von 1 Jahr und 45 % bei einer solchen von 3 Jahren.

Oh Mann.

Haben Sie Fragen zum Thema WEG und Versicherung? Nutzen Sie die Kommentarfunktion unter diesem Artikel, wir werden uns um die Antwort bemühen.

Bildquellen

  • Feuerversicherung: unsplash.com - Stephen Radford

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19 Antworten

  1. Annette Scheller sagt:

    Unser Verwalter hat entgegen eines gefassten Beschlusses die Gebäudeversicherung nicht gekündigt und dies im Nachhinein damit begründet, es entspräche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, dass zuerst ein neuer Vertrag abgeschlossen werden müsse, bevor eine Kündigung erfolgen kann. Ist das tatsächlich so? Bei der Versammlung im Oktober war das vorliegende Angebot bereits abgelaufen (was uns nicht klar war), aber bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist hätten wir doch genug Zeit, das mittlerweile abgelaufene Angebot der bevorzugten Versicherung aktualisieren zu lassen. Aufgrund der nicht erfolgten Kündigung zahlen wir nun ein weiteres Jahr eine um etwa 1500 Euro höhere Prämie als bei einem Wechsel. Ist der Verwalter im Recht?

  2. Tamir Ilan sagt:

    Guten Tag,
    eine Frage zum Thema Gebäudeversicherung.
    welche Mehrheit ist bei WEG notwendig um Erweiterungen des Versicherungsschutzes sowie über einen Wechsel des Versicherungsanbieters durchzuführen? und wo in Wohnungseigentumsgesetz kann ich es finden? (in der Teilungserklärung ist keine Regelung zum Stimmprinzip enthalten).

    • M. Reichhardt sagt:

      Hallo, Herr Tamir,

      für den Wechsel der Versicherungsgesellschaft ist, sofern nichts anderes in der Teilungserklärung geregelt ist, die einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung ausreichend. Falls in der Teilungserklärung auch keine Regelung hinsichtlich des Stimmprinzips vorhanden ist, gilt die gesetzliche Regelung, das Kopfprinzip. Jeder Miteigentümer, unabhängig von Größe oder Anzahl seines Miteigentums, hat dann eine Stimme.

  3. Norbert Freund sagt:

    Sehr geehrter Herr Reichhardt, spricht etwas dagegen, dass ein WEG-Verwalter die von ihm betreuten WEGs bei einem Makler und/oder Versicherer über einen Rahmenvertrag versichert, bei dem bzw. denen er auch seine eigene Berufshaftpflicht unterhält? Besten Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße, Norbert Freund

  4. Norbert Freund sagt:

    Sehr geehrter Herr Reichhardt, durch diesen sehr interessanten Artikel bin ich ja überhaupt erst auf Ihren Namen und Ihren Blog gestoßen. Meine doch etwas speziellere Frage wird dort aber nicht thematisiert. Daher wäre ich Ihnen für eine Antwort sehr dankbar. Freundliche Grüße, Norbert Freund

    • M. Reichhardt sagt:

      Sehr geehrter Herr Freund, na klar, ich war im falschen Film. Ich bin ja kein Rechtsanwalt und möchte auch keine Rechtsberatung machen, aber was sollte dagegen sprechen? Wenn der beste Vertrag für die WEG bei dem Versicherungsagenten zu holen ist, mit dem der Verwalter sowieso gut zusammenarbeitet, ist das doch prima. Vorausgesetzt, er handelt im Rahmen seiner Kompetenz und wirtschaftlich vernünftig und hat nur das Beste für die WEG im Sinne 😉

  5. D.E. sagt:

    Warum kümmert sich immer der Verwalter um den Versicherungsschutz bzw. ist Mandant des Versicherungsmaklers? Müsste eigentlich nicht die WEG direkt einen Versicherungsvermittler mit der Suche nach einem geeigneten Versicherungsschutz beauftragen?

  6. Unsere Hausverwaltung will mir als Beirat nicht unsere Gebäudeversicherung und den Kontakt nennen, da es laut Verwaltervertrag zu deren Kompetenz gehört.
    Kann das sein?

    • M. Reichhardt sagt:

      Nein, eigentlich nicht. Nicht nur Beiräte, sondern alle Miteigentümer haben ja Einsichtsrecht in alle Unterlagen. Das schließt natürlich Versicherungsunterlagen ein.

  7. Roger Terbrüsch sagt:

    Hallo Herr Reichhardt,
    wenn also Hausverwalter Versicherungsverträge abschließen dürfen, weshalb benötigen Sie dann keine eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung ?
    Beste Grüße
    Roger Terbrüsch

    • M. Reichhardt sagt:

      Hallo, Herr Terbrüsch,
      wohl aus dem gleichen Grund, aus dem der Verwalter eine Dachreparatur in Auftrag geben darf, ohne selbst Dachdeckermeister zu sein…

  8. Hallo Herr Terbrüsch,

    Hausverwaltungen können nicht direkt Versicherungen abschließen, sondern benötigen hierzu einen Vertreter oder Versicherungsmakler.
    Nach meiner Information können Hausverwaltungen Verwaltung und Regiekosten erhalten.

    • M. Reichhardt sagt:

      Warum sollten Verwalter keine Versicherungsverträge abschließen können?
      Wenn der Bedarf für Änderung oder Neuabschluss eines Versicherungsvertrags vorliegt, kann der Verwalter diesen namens und auf Rechnung der WEG abschließen. Er sollte sich natürlich tunlichst von der WEG dazu per Beschluss legitimieren lassen.

  9. SB sagt:

    Unser Verwalter hat die Gebäudeversicherung auf Namen der Hausverwaltung und als versichertes Objekt unsere WEG im Versicherungsvertrag angegeben. Ich habe dies bemängelt und bekam zur Antwort, dass doch alles in Ordnung ist. Die WEG ist doch ordnungsgemäß das versicherte Objekt.
    Ist diese Verfahrensweise in Ordnung? Erwächst der WEG im Schadensfall ein Nachteil?

    • M. Reichhardt sagt:

      Versicherungsnehmer sollte immer die WEG sein, die ja nur durch den (austauschbaren) Verwalter vertreten wird. Ob daraus im Schadensfall eine Leistungskürzung oder -verweigerung herzuleiten ist, sollte am besten bei der Versicherungsgesellschaft angefragt werden. Problematisch könnte sein, dass Ansprüche aus dem Vertrag nur der Vertragspartner/Versicherungsnehmer stellen kann.

  10. F.Wetzel sagt:

    Hallo Herr Reichhardt,

    in wie weit, bzw in welchen Abständen muss ein Verwalter bestehende Gebäudeversicherungen auf Aktualität prüfen und darauf hinweisen, falls wie geschehen, die Elementarversicherung fehlt.

    • M. Reichhardt sagt:

      Hallo, Herr Wetzel,
      der Verwalter hat dafür zu sorgen hat, dass das Gebäude nicht unterversichert ist. Dies aber wohl nur in einem Umfang, der per Teilungserklärung, Vereinbarung oder Beschluss vorgegeben ist. Ob man dem Verwalter vorwerfen kann, dass er eine Erweiterung der Gebäudeversicherung um Elementarschäden nicht angeregt hat, mag ich nicht zu beurteilen. Allerdings sehe ich hier auch die Eigentümer in der Pflicht, die ja durchaus entsprechende Beschlussanträge stellen können.

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