Photovoltaik: weiterhin Umsatzsteuerpflicht für Eigentümergemeinschaften

Photovoltaik und Umsatzsteuer

Der sogenannte Nullsteuersatz macht seinem Namen leider keine Ehre.

Auch wenn bis zu einer gewissen Leistungsgrenze die Pflicht zur Gewinnermittlung durch das Jahressteuergesetz 2022 weggefallen ist: Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern verpflichten die Eigentümer weiterhin zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.

In der Regel gibt es drei Verwendungsmöglichkeiten für den selbsterzeugten Strom: Eigenverbrauch (z. B. für die zentrale Warmwasserversorgung), Weiterverkauf an Bewohner oder Einspeisung in das Stromnetz. In allen Fällen haben Wohnungseigentümergemeinschaften eine Umsatzsteuererklärung zu fertigen.

Verantwortlich dafür ist dann der WEG-Verwalter, der dies allerdings unter Würdigung des Steuerberatungsgesetzes an einen Steuerberater weiterleiten wird.

Darüber hinaus: Es ist ein Antrag beim örtlichen Netzbetreiber zu stellen. Dies sollte in der Regel der beauftrage Installateur der Photovoltaikanlage tun. Und nicht zu vergessen: Direkt nach Inbetriebnahme muss die Anlage einmalig beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden.

Bildquellen

  • photovoltaik-in-der-wohnungseigentuemergemeinschaft: Foto von Bill Mead auf Unsplash

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