Photovoltaik: weiterhin Umsatzsteuerpflicht für Eigentümergemeinschaften
Der sogenannte Nullsteuersatz macht seinem Namen leider keine Ehre.
Auch wenn bis zu einer gewissen Leistungsgrenze die Pflicht zur Gewinnermittlung durch das Jahressteuergesetz 2022 weggefallen ist: Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern verpflichten die Eigentümer weiterhin zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.
In der Regel gibt es drei Verwendungsmöglichkeiten für den selbsterzeugten Strom: Eigenverbrauch (z. B. für die zentrale Warmwasserversorgung), Weiterverkauf an Bewohner oder Einspeisung in das Stromnetz. In allen Fällen haben Wohnungseigentümergemeinschaften eine Umsatzsteuererklärung zu fertigen.
Verantwortlich dafür ist dann der WEG-Verwalter, der dies allerdings unter Würdigung des Steuerberatungsgesetzes an einen Steuerberater weiterleiten wird.
Darüber hinaus: Es ist ein Antrag beim örtlichen Netzbetreiber zu stellen. Dies sollte in der Regel der beauftrage Installateur der Photovoltaikanlage tun. Und nicht zu vergessen: Direkt nach Inbetriebnahme muss die Anlage einmalig beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden.
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- photovoltaik-in-der-wohnungseigentuemergemeinschaft: Foto von Bill Mead auf Unsplash