Wasserschäden durch undichte Sanitärfugen nicht versichert

undichte Silikonfuge

Wasserschäden, die durch eine undichte Fuge zwischen (Dusch-)Wanne und Wand entstehen, sind nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt, entschied der Bundesgerichtshof (IV ZR 236/20).

In den allermeisten Fällen ist in den Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherungen von „bestimmungswidrig austretendem Leitungswasser“ die Rede. Die Richter am BGH argumentieren, dass die undichte Fuge nicht mit dem Rohrsystem verbunden sei, es sich also nicht um einen Versicherungsfall handelt.

Tatsächlich spielt dieses Schadensbild in unserer täglichen Arbeit eine nicht unerhebliche Rolle. Das Tückische daran ist, dass der Schaden erst bekannt wird, nachdem erhebliche Wassermengen fehlgeleitet wurden und entweder die Wände zu den Nachbarräumen durchnässt sind oder in der Wohnung eine Etage tiefer ein Nässeschaden auffällt.

Bei den Sanitärfugen handelt es sich um Wartungsfugen; sie gehören zum Sondereigentum. Die Überwachung und Instandsetzung obliegen dem jeweiligen Sondereigentümer. Ein Schadenersatzansprüche geschädigter Nachbarn oder der Eigentümergemeinschaft sind nicht unbedingt von der Hand zu weisen.

Unser Rat: Prüfen Sie regelmäßig und erneuern Sie falls nötig die dauerelastischen Fugen in Ihren Sanitärräumen. Kleine Risse und Unsichtigkeiten können große Schäden nach sich ziehen. Und diese sind neuerdings möglicherweise nicht mehr versichert.

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