Wohnungseingangstüren sind immer Gemeinschaftseigentum
In einem im Oktober 2013 veröffentlichten Urteil des BGH (V ZR 212/12) stellten die Richter klar, dass auch im Falle einer anderslautenden Regelung der Teilungserklärung die Wohnungseingangstür immer Gemeinschaftseigentum ist.