Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG) für Wohnungseigentümer

Vermieter darf aussuchen, wen er zur Schadensaufnahme schickt

Der Bekämpfung der Schwarzarbeit dienen soll die Steuerbegünstigung von sog. „Haushaltnahen Dienstleistungen“. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 20 % des Arbeitslohns z. B. von Handwerkern, Reinigungskräften und Hausmeistern von seiner Steuerlast abziehen.

Für die Abzugsfähigkeit gibt es eine Reihe von Voraussetzungen und auch Höchstgrenzen, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll.

Vielmehr geht es hier um diese haushaltsnahen Dienstleistungen, die innerhalb einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern erbracht werden. In der Regel werden die Dienstleister vom Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft beauftragt und bezahlt. Dies tut der Abzugsfähigkeit für den einzelnen Wohnungseigentümer aber grundsätzlich keinen Abbruch. Der Verwalter kann dem Wohnungseigentümer die auf seine Einheit entfallenen Beträge bescheinigen.

Diese Bescheinigung der haushaltsnahen Dienstleistungen ist nicht Bestandteil der WEG-Jahresabrechung. Es handelt sich um eine Zusatzleistung, die manche Verwalter gesondert vergütet verlangen, manche kostenfrei erbringen.

In welchem Veranlagungsjahr werden die Beträge berücksichtigt?

Oft bewegt die Wohnungseigentümer die folgende Frage: Bei welcher Steuererklärung kann bzw. muss ich diese Beträge angeben, um in den Genuss der Steuererstattung zu kommen? Diese Frage hat das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2016 beantwortet.

Grundsätzlich können diese Beträge in dem Jahr angesetzt werden, in dem die Zahlung erfolgte. Bei Wohnungseigentum ist es aber nicht zu beanstanden, sie in dem Jahr geltend zu machen, in dem über die Jahresabrechnung Beschluss gefasst wurde.

Beispiel:

Die Jahresabrechnung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 wurde am 31.05.2020 erstellt, ebenso die Bescheinigung über die haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG. Die Abrechnungen und Bescheinigungen wurden den Eigentümern am 02.06.2020 zugestellt, allerdings kam es wegen verspäteter Eigentümerversammlung aufgrund von Covid-19 erst am 02.10.2020 zu einer Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung. Der steuerpflichtige Wohnungseigentümer kann die in der Bescheinigung ausgewiesenen Beträge nun entweder in seiner Einkommensteuererklärung für 2019 angeben (Regelfall), genau so gut kann er aber auf die Steuererklärung für 2020 warten.

Steuerberater und Finanzverwaltung…

scheinen dies aber nicht immer zu wissen. Häufig fragen uns Kunden nach der Bescheinigung, da sie ihre Einkommensteuererklärung erledigen wollen. Von uns auf das Vorgenannte hingewiesen, hören wir immer wieder, dass ihr Steuerberater oder auch der Sachbearbeiter im Finanzamt diese Regelung scheinbar nicht kennen. Deswegen haben wir das Schreiben der Finanzverwaltung hier nochmal eingefügt, die entscheidende Passage auf Seite 16 (Randziffer 47) haben wir gelb markiert.

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