Erhaltungsrücklage mindert nicht Grunderwerbsteuer
WEG-Eigentümer haben keinen Anteil am Verwaltungsvermögen
Der beim Erwerb einer Eigentumswohnung „mitgekaufte“ Anteil an der Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) mindert nicht die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Verwaltungsvermögen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, während die Eigentümer selbst nicht über ihren Anteil frei verfügen können.
Mit dieser Rechtsauffassung bestätigte der Bundesfinanzhof (II R 49/17) das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Köln.