Grundsteuerreform: was wir für Wohnungseigentümer tun können (und was nicht)

Immobilieneigentümer müssen dieses Jahr eine zusätzliche Steuererklärung abgeben. Im Rahmen der Grundsteuerreform ist eine digitale Erklärung einzureichen. Abgegeben werden muss die Erklärung in der Zeit zwischen dem 01.07. und 31.10.2022. In Kraft tritt die neue Grundsteuer aber erst in 2025.

UPDATE vom 13.10.2022: Die Abgabefrist ist bis Ende Janaur 2023 verlängert!

Die Grundsteuer ist seit jeher bei Eigentumswohnungen eine Einzelveranlagung der jeweiligen Wohnung und damit keine Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft. An dieser Stelle könnte also für den WEG-Verwalter dieser Beitrag schon enden.

Folgende Daten werden nach heutigem Stand für die Grundsteuererklärung benötigt:

  1. Anschrift des Grundstücks
  2. Eigentümer des Grundstücks 
  3. Einheitswertnummer/Aktenzeichen
  4. Gemarkung/Flur/Flurstück/Grundstücksfläche
  5. Bodenrichtwert
  6. Baujahr
  7. Wohnfläche
  8. Miteigentumsanteile Wohnung und gesamte Liegenschaft

Die Daten zu 1. bis 5. sollen bereits von der Finanzverwaltung vorausgefüllt sein und müssen dann vom Eigentümer ggf. geprüft werden. Die Daten zu 6., 7. und 8. können wir in der Regel, falls dem Eigentümer nicht bekannt, liefern. Wegen der Vielzahl der zu erwartenden Anfragen bitten wir schon jetzt um Ihr Verständnis, dass nicht immer „postwendend“ geantwortet werden kann.

Was wir nicht für Sie tun können: eine Steuererklärung fertigen. Das Erstellen von Steuererklärungen für Dritte ist in Deutschland den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

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