Wellness in der WEG

Ein Wohnungseigentümer leistete sich etwas, was man sonst nur aus Spa- und Hotelanlagen kennt: einen Whirlpool mit 1.200 Litern Wasser, in dem sich bis zu fünf Personen aufhalten konnten. Das Gerät stellte er auf seiner Terrasse auf. Doch dann beschwerten sich die darunter wohnenden Nachbarn über die Vibrationen. Auch eine Dämmmatte half nicht, diese Störung vollständig zu beseitigen. Das Amtsgericht Reutlingen (Aktenzeichen 9 C 1190/12) entschied, der Whirlpool müsse abgeschaltet bleiben. Das Wohl der Miteigentümer sei wichtiger als das Interesse des Poolbesitzers.

Wer im Sommer mal schnell ein kleines Plastikschwimmbecken aufbläst und darin planscht, der bekommt in der Regel keine Probleme. Wer jedoch ein 90 Zentimeter hohes mobiles Becken mit einem Durchmesser von 3,50 Metern aufstellt, der sollte in einer Eigentümergemeinschaft lieber vorher die Nachbarn fragen. Ein Badefreund hatte das nicht getan und musste sich prompt vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 24 W 5/07) dafür rechtfertigen. Die Juristen gaben einem Miteigentümer Recht, der anführte, dieses Becken auf dem Sondereigentum im Garten zerstöre den optischen Gesamteindruck des Anwesens.

Manchmal sind sich Eigentümer einer Wohnanlage darin einig, dass sie sich ein gemeinsames Schwimmbad leisten wollen. Ein solches „Privatbad“ umfasste Schwimmbecken, Solarium, Sauna und Dusche. Eines Tages wandte sich das Gesundheitsamt an die Betreiber und forderte künftig eine monatliche Untersuchung des Wassers durch ein Fachlabor. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 13 A 2489/06) korrigierte das. Wenn eine solche Einrichtung ausschließlich privat betrieben werde, dann seien solch strenge Kontrollen nicht erforderlich.

Aus: „Wellness in der Wohnung“ vom Infodienst Recht und Steuern der LBS

Bildquellen

  • swim-Brooklyn_Morgan: unsplash.com - Brooklyn Morgan

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