Mieter haftet für fehlenden Schlüssel – aber nur, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist

Zu den ärgerlichsten Ereignissen am Ende eines Mietverhältnisses gehört es, wenn der Mieter nicht alle ihm überreichten Schlüssel zurückgeben kann. Das führt zu erheblichen Sicherheitsproblemen, wenn es sich um kombinierte Haus- und Wohnungsschlüssel handelt.

Wird die Schließanlage anschließend aber gar nicht ausgetauscht, sieht es allerdings schlecht für Schadenersatzansprüche aus. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 205/13)

Der Fall: Das Mietverhältnis währte nur kurz, ehe es einvernehmlich wieder aufgelöst wurde. Doch in einem Punkt gab es erhebliche Probleme: Statt der ihm ursprünglich übergebenen zwei Schlüssel konnte der Mieter nur noch einen vorweisen. Die Hausverwaltung rechnete vor, dass der Austausch der Schließanlage etwa 1.400 Euro kosten würde – und forderte den Betrag als Vorschuss vom Eigentümer ein. Der bezahlte nicht, die Anlage wurde nicht ausgetauscht. Trotzdem begehrte der Eigentümer vom Mieter einen Betrag in dieser Höhe.

Das Urteil: Grundsätzlich kann ein nicht zurückgegebener Schlüssel zu einer Schadenersatzpflicht des Mieters führen, stellten die Richter des BGH fest. Denn es entstehe ein hohes Sicherheitsrisiko, wenn nicht bekannt sei, wer eventuell in den Besitz des Schlüssels gelangt sei. Deswegen sei die Anschaffung einer neuen Schließanlage in solchen Fällen durchaus in Betracht zu ziehen. Wenn allerdings die alte Anlage bestehen bleibe, dann sei kein konkreter Vermögensschaden entstanden und damit auch kein Schadenersatz nötig.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

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