Kündigung wegen nächtlichem Lärms

Will ein Vermieter seiner Mieterin kündigen, weil sie nachts ordentlich Krach in der Wohnung macht, dann reicht es nicht, in den vorausgeschickten Abmahnungen zu schreiben, dass er ihren nächtlichen Lärm nicht akzeptiere.

Es bedarf vielmehr eines detaillierten Lärmprotokolls, in dem aufgelistet ist, wann und wie lange der beanstandete Lärm festzustellen war, um so das vertragswidrige Verhalten konkret bezeichnen zu können.

Das hält das Landgericht Berlin für notwendig, damit der abgemahnte Mieter nachvollziehbar erkennen kann, was genau der Vermieter als vertragswidrig ansieht.

LG Berlin, 63, 166/14

Bildquellen

  • Vinyl: unsplash.com - Luke Chesser

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