Keine Eigentümerversammlung in den Sommerferien?

Auch in der neusten Fassung aus dem Jahre 2020 enthält das Wohnungseigentumsgesetz dazu keine Regelung. Es ist also die Rechtsprechung gefragt. Die Richter vertreten jedoch unterschiedliche Auffassungen.

KONTRA: Das LG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.10.2013 (11 S 16/13) entschieden, dass die Anberaumung einer Eigentümerversammlung in den Schulferien im Sommer unzulässig ist. Das Gericht spricht davon, dass eine solche Anberaumung zur Unzeit erfolgt wäre. Dies unabhängig davon, ob Familien mit schulpflichtigen Kindern betroffen sind, da es auch so eine ausreichende Anzahl von Personen gibt, die für ihren Urlaub ebenfalls auf die Zeit der Schulferien angewiesen sind.

Auch hat Dr. Wolfgang Gottschalg, Vors. Richter am OLG Düsseldorf (WEG Senat) a. D. in der Neuen Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht Ausgabe 15/2009 im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Verwalter dürfe eine Eigentümerversammlung nicht innerhalb der Schulferien terminieren. Als Begründung führt er an, dass die Teilnahmemöglichkeit an der Eigentümerversammlung ein zentrales Mitgliedschaftsrecht der Wohnungseigentümer ist, das durch eine unzeitige Terminbestimmung nicht beschnitten werden darf.

PRO: Das Landgericht Itzehoe entschied, dass eine Eigentümerversammlung durchaus auch an einem Samstag oder in der Ferienzeit stattfinden kann (Az.: 1 S 22/16). Aufgrund der unterschiedlichen Ferienzeiten in den Bundesländern und der Tatsache, dass vermietende Eigentümer oft nicht in der Nähe ihrer Wohnung lebten, könne nicht verlangt werden, dass eine Versammlung außerhalb der Ferien stattfindet. In dem verhandelten Fall fand die Sitzung an einem Samstag im August statt.

Bildquellen

  • Ferien: unsplash.com - Link Hoang

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