Nachbar kann keinen vorsorglichen Heckenschnitt verlangen

Nachbar kann Heckenschnitt verlangen

Landesrechtliche Regelungen geben oft vor, wie hoch eine Hecke auf einer Grundstücksgrenze sein darf. Nachbarn können jedoch nicht verlangen, dass der Eigentümer seine Hecke vorsorglich im Herbst und Winter so stark herunterschneidet, dass sie im Sommer die zulässige Höhe nicht überschreitet.

Hecken sorgen immer wieder für Streit unter Grundstücksnachbarn. Wachsen sie hoch, sorgen sie für zu viel Schatten. Gehen sie in die Breite, blockieren sie Gehwege oder reichen auf das Nachbargrundstück. Wie viel Abstand eine Hecke zur Grundstücksgrenze haben muss, ist von ihrer Höhe abhängig. Entsprechende Regelungen finden sich in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer. Allerdings sind auch dem Heckenschnitt gesetzliche Grenzen gesetzt. So verbietet es das Bundesnaturschutzgesetz, Hecken zwischen dem 1. März und dem 30. September zurückzuschneiden.

Der Fall: Ein Grundstückseigentümer hatte sich über die Hecke seines Nachbarn geärgert. Er war der Ansicht, dass diese sein Grundstück zu sehr verschattet. Dem Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg entnahm er, dass die Hecke höchstens 180 cm hoch sein durfte. Er forderte nun von seinem Nachbarn einen vorsorglichen Rückschnitt der Hecke im Herbst oder Winter, damit diese im Frühjahr und Sommer die vorgeschriebene Höhe nicht überschreite. Vor dem Amtsgericht bekam er in erster Instanz Recht. Der Heckeneigentümer legte jedoch Rechtsmittel ein.

Das Urteil: Das Landgericht Freiburg wies die Klage nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice ab. Der Eigentümer der Hecke sei nicht verpflichtet, diese während der Herbst- und Wintermonate so weit zurückzuschneiden, dass sie ganzjährig niedriger als 180 cm sei. Eine solche Pflicht gehe aus dem Nachbarrechtsgesetz nicht hervor. Auch praktische Gründe stünden einem solchen Anspruch entgegen: Pflanzenwachstum sei nicht vorhersehbar. Niemand könne im Voraus wissen, wie stark eine Hecke das ganze Jahr über wachse und wie stark sie dementsprechend vorsorglich zurückzuschneiden sei. Ein solcher Anspruch sei deshalb auch gar nicht vollstreckbar.

Landgericht Freiburg, Urteil vom 7. Dezember 2017, Az. 3 S 171/16

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice)

Bildquellen

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

zwei × 5 =