Wohnungseingangstüren sind immer Gemeinschaftseigentum

In einem im Oktober 2013 veröffentlichten Urteil des BGH (V ZR 212/12) stellten die Richter klar, dass auch im Falle einer anderslautenden Regelung der Teilungserklärung die Wohnungseingangstür immer Gemeinschaftseigentum ist.

Da erst durch die Wohnungseingangstür die für die Schaffung von Sondereigentum erforderliche Abgetrenntheit im Sondereigentum stehenden Räume entsteht, gehört die Wohnungseingangstür räumlich und funktionell auch zum Gemeinschaftseigentum.

Nicht geklärt wurde die Frage, ob die Gestaltung der Innenseite der Wohnungseingangstür dem jeweiligen Wohnungseigentümer freisteht; im vorliegenden Fall hatte eine Eigentümerin geklagt, die sich dies nicht vorschreiben lassen wollte und argumentierte, die Tür sei ja sowieso Sondereigentum.

Martin Reichhardt

Bildquellen

  • door-martin_zemlickis: unsplash.com - Martin Zemlickis

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

fünf + neun =