Betriebskostenbelege können beim Vermieter eingesehen werden

Vermieter müssen ihren Mietern Einsicht in die Belege gewähren, auf deren Grundlage die Betriebskostenabrechnung erstellt wurde. Der Mieter muss dies aber ausdrücklich verlangen, eine Pflicht des Vermieters, unaufgefordert Belegkopien beizulegen, gibt es nicht.

Die Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege hat nach Meinung der Richter am Landgericht Berlin vor Ort beim Vermieter zu erfolgen, es handelt sich nicht um eine Bringschuld.

(LG Berlin, 63 S 238/13)

 

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