Gerichtsurteile rund um den Verwaltungsbeirat

Einrichtung eines Verwaltungsbeirats

Ist in einem Vordruck für eine Teilungserklärung der Abschnitt, der die Verpflichtung zur Wahl eines Verwaltungsbeirats vorsieht, gestrichen, können die Wohnungseigentümer dennoch später einen Verwaltungsbeirat einrichten. Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 124/71.

Erweiterung der Befugnisse des Verwaltungsbeirats

Dem Verwaltungsbeirat kann nicht die Entscheidung über die Entlastung des Verwalters per Mehrheitsbeschluss übertragen werden (Bay. OLG NJW-RR1988, 1168).

Dem Verwaltungsbeirat dürfen keine Kompetenzen übertragen werden, über Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden, die der Verwalter vorgeschlagen hat (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 304)

Verwaltungsbeirat darf kein Prozessbevollmächtiger sein

Es widerspricht nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, dass ein Wohnungseigentümer, der zugleich Verwaltungsbeirat ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. den beauftragten Verwalter im gerichtlichen Anfechtungsverfahren vertritt oder aber als Prozessbevollmächtigter für einen einzelnen Wohnungseigentümer tätig ist. (OLG Frankfurt a. M. 20 W 234/00)

Verwaltungsbeiratsvorsitzender spricht nicht für den gesamten Beirat

Sieht ein Beschluß die Notwendigkeit einer Zustimmung des Verwaltungsbeirats zu einer bestimmten Maßnahme vor, so genügt die Zustimmung des Vorsitzenden allein nicht. Vielmehr ist es erforderlich, daß sich der Verwaltungsbeirat als Gremium für die beabsichtigte Maßnahme ausspricht. (Bay. OLG 2 ZBR 4/02)

Verwaltungsbeirat darf nicht Verwalter sein

Soll ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt werden, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsbeirats sein, denn schließlich soll letztgenannter ja auch den Verwalter kontrollieren (OLG Zweibrücken, 3 W 76/83).

Haftung des Verwaltungsbeirats

Der Verwaltungsbeirat macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er Weisungen der Wohnungseigentümerversammlung schuldhaft mißachtet. Der Verwaltungsbeirat hat gemäß § 29 III WEG nicht nur die Prüfung der rechnerischen Schlüssigkeit der Verwalterabrechnung vorzunehmen, sondern -zumindest stichprobenweise- auch deren sachliche Richtigkeit zu kontrollieren durch Prüfung der Belege (insbesondere Kontoauszüge). Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften als Gesamtschuldner. (OLG Düsseldorf, 3Wx 221/97)

Bildquellen

  • Besprechung: unsplash.com - Alejandro Escamilla

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

drei × 3 =