Mieter dürfen Außenseite der Wohnungstür nicht streichen

Grundsätzlich hat ein Mieter weitgehende Freiheiten bei der Gestaltung seiner Wohnung. Diese enden aber an der Innenseite der Wohnungseingangstür.

Das Amtsgericht in Münster entschied, dass der Außenanstrich der Wohnungstür durch den Mieter eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten darstelle.

Nachdem ein Mieter seine Wohnungstür auch von außen farblich umgestaltete, forderte der Vermieter ihn auf, den alten Zustand wieder herzustellen oder zumindest die Ausführung der Arbeiten durch Dritte zu dulden. Nachdem der Mieter sich uneinsichtig erwies, klagte der Vermieter.

Der Richter am Münsteraner Amtsgericht entschied (8 C 488/14), dass zum Streichen der Außenseite der Wohnungstür einzig der Eigentümer und Vermieter berechtigt sei und gab dem Vermieter damit Recht.

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  • door: unsplash.com - Samuel Zeller

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