Errichtung von Mobilfunkantennen auf WEG-Dach nur einstimmig

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fassten 2010 mehrheitlich den Beschluss, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten.

Ein Mitglied der WEG erhob Anfechtungsklage und berief sich auf § 22 WEG (bauliche Veränderung, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf). Das Amtsgericht Aschaffenburg (115 C 2751/10) gab der Beschlussanfechtungsklage statt, auch die Berufungsverhandlung vor demLandgericht Bamberg (2 S 5/12) blieb aus Sicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolglos.

Der V. Senat des Bundesgerichtshofs bestätigte mit einem am 24.01.2014 veröffentlichten Urteil (Az. V ZR 48/13) die Rechtsprechung der Vorinstanzen. Die Richter meinen, dass auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).

Martin Reichhardt

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