WEG muss unter Umständen Flurdekoration dulden

Dekoration des Hausflurs kann erlaubt sein

Einige dekorative Pflanzen im Treppenhaus stellte ein Miteigentümer auf, und zwar in Töpfen bzw. auf Metallständern. Eine andere Miteigentümerin hielt dies für unzulässig und klagte auf Beseitung der Gegenstände.

Das Landgericht Frankfurt (2-13 S94/18) hat als Berufungsinstanz nun entschieden, dass ein Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft „im üblichen Rahmen“ das Treppenhaus mit Pflanzen dekorieren darf.

Die Richter wiesen in der Urteilsbegründung darauf hin, dass es in der Gemeinschaft keine Hausordnung gab bzw. diese keine Regelung dazu enthielt, zudem handele es sich um „sozialadäquates Verhalten“, da keine Rettungswege versperrt wurden und die Dekoration nicht anstößig sei. Ob die Dekoration den Geschmack aller Sondereigentümer treffe, sei nicht maßgeblich, da auch die anderen die Möglichkeit hätten, zu dekorieren.

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