BGH beendet drei-Angebote-Wahnsinn
Wohnungseigentümer müssen bei Erhaltungsmaßnahmen nicht generell drei Vergleichsangebote einholen, sofern die Beschlussfassung auf einer ausreichenden Informationsgrundlage beruht und wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.03.2026 unter Aktenzeichen V ZR 7/25.
Vergleichsangebote halten die Richter zwar nach wie vor für einen geeigneten Weg, Beschlüsse vorzubereiten. Diese seien aber nicht zwingend, sondern es ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Genannt seien Dringlichkeit, Art und Umfang der Maßnahme sowie andere Rahmenbedingungen.
So sei auch die langjährige positive Erfahrung mit einem Handwerksbetrieb eine vernünftige Grundlage für einen Beschluss. Denn es ist nicht wirtschaftlich, alleine auf den Preis zu achten, sondern Qualifikation, Kenntnis der Liegenschaft, Zuverlässigkeit und Termintreue dürfen eine Rolle spielen. Haben sich also Handwerker bei einer Eigentümergemeinschaft jahrelang bewährt, ist das ein besseres Argument als beliebige Vergleichsangebote.
Das ist natürlich kein Freibrief, zukünftig auf Vergleichsangebote zu verzichten oder ungeeignete Handwerker zu überteuerten Preisen zu beauftragen. Zwar ist ein Beschluss nicht nur deswegen anfechtbar, weil drei Vergeleichsangebote fehlen, aber wirtschaftlich vernünftig muss es trotzdem zugehen. Verwalter müssen also weiterhin Beschlüsse über Instandhaltungsmaßnahmen gut vorbereiten. Der drei-Angebote-Formalismus ist aber nicht mehr zwingend. Wie eingangs gesagt, ist der Einzelfall zu betrachten. Vergleichsangebote bleiben sinnvoll, sind aber kein Mittel zum Zweck mehr.
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