Erhaltungsrücklage: Einzahlungen sind keine Werbungskosten

Steuern zahlen

Wenn die Eigentümer einer vermieteten Wohnung Geld in die Erhaltungs­rücklage der Gemeinschaft einzahlen, dann zählen diese Ausgaben noch nicht schon ab diesem Zeitpunkt als Werbungskosten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (wenn die zurückgelegten Mittel tatsächlich verwendet werden) ist das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS so. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 19/24)

Der Fall: Ein Steuerzahler vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Für diese Objekte überwies er auf das Gemeinschaftskonto auch das Hausgeld, in dem ein bestimmter Anteil an Erhal­tungsrücklage vorgesehen war. Diesen Betrag wollte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung geltend machen. Der Fiskus akzeptierte das nicht und argumentierte damit, dass dies erst bei der Entnahme aus der Rücklage möglich sei.

Das Urteil: Die höchste fachgerichtliche Instanz schloss sich der Rechts­meinung der Finanzbehörden an. Die Gesetzeslage erfordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermie­tungstätigkeit und den Aufwendungen, wenn Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.

Unsere Meinung: Da der Wohnungseigentümer keinen Auseinandersetzungsanspruch hinsichtlich der Erhaltungsrücklage hat, ist das Geld für ihn endgültig abgeflossen, auch wenn es nicht unmittelbar für Erhaltungszwecke eingesetzt wird. Das Argument, dass eine hohe Erhaltungsrücklage bei einem Verkauf werterhöhend wirkt, greift nur, wenn wirklich verkauft wird. Für Bestandshalter eine schlechte und unangemessene Betrachtung. Zudem verschärft diese Betrachtung der Finanzbehörden den Interessenskonflikt zwischen selbstnutzenden und vermietenden Eigentümern.

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