Drohnenflug für Sanierungszwecke erlaubt

Flugdrohnen können höchst vielseitig eingesetzt werden. Inzwischen ge­schieht das auch in der Bau- und Sanierungsbranche. Dort tragen sie dazu bei, Fachleuten einen Überblick über Gebäude und Grundstücke zu verschaffen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS müssen Bewohner eines Hauses solche Flüge unter bestimmten Bedingungen hinnehmen.

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 222 C 2/26)

Der Fall: Es ging um einen nur wenige Minuten dauernden Drohnenflug, bei dem ein Hausdach im Zuge einer energetischen Sanierung vermessen werden sollte. Der Zeitpunkt dieser Maßnahme war zuvor den Bewohnern des Objekts mitgeteilt worden. Trotz­dem beantragte der Inhaber einer Dachgeschosswohnung da­gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er sah durch das Erstellen von Bild- und Videodateien seine Persönlich­keitsrechte verletzt.

Das Urteil: Das Gericht nahm eine Abwägung vor. Nach gründlicher Prü­fung kam es zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Inter­essen des Dachgeschossbewohners nicht in unzumutbarem Umfang verletzt würden. Die rechtzeitige Anmeldung des Drohnenfluges ermögliche es ihm, Maßnahmen gegen einen unerwünschten Blick in seine Wohnung zu treffen. Außerdem müsse man bedenken, dass die Alternative zu den Aufnahmen aus der Luft eine Einrüstung des Gebäudes wären, was einen deutlich intensiveren Eingriff darstelle.

Bildquellen

  • Drone: Goh Rhy Yan auf Unsplash

Für dich vielleicht ebenfalls interessant …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

vier × fünf =